Familienkrankenversicherung

Familienkrankenversicherung

Wie der Name vermuten lässt, handelt es sich bei der Familienkrankenversicherung (Familienkrankenkasse) um eine Form der Absicherung von Famlilien im Krankheitsfall.


Die Familienkrankenversicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland angeboten und bietet generell denjenigen beitragsfreien Versicherungsschutz, die zur Familie zählen. Genauer heißt das: Ehe- und Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) sowie Kinder. Allerdings gelten hierfür bestimmte Bedingungen. Siehe auch …..

Voraussetzungen bei der Familienkrankenversicherung

Voraussetzung für die Mitversicherung der Familie ist, dass der/die Versicherungsnehmer/in gesetzlich krankenversichert ist. Grundsätzlich sind diejenigen versicherungspflichtig und somit in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern, deren Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Liegt das Einkommen darüber, besteht Versicherungsfreiheit wodurch sich der Versicherungsnehmer auch privat versichern könnte. Auch Geistliche und Beamte sind nicht versicherungspflichtig, da sie andere Vorsorgesysteme nutzen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind diejenigen, die hauptberuflich selbstständig sind oder nicht dauerhaft im Inland wohnen.
Diese Voraussetzungen gelten ebenso für den mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner.

Die Familienversicherung besteht solange wie die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft Geltung hat, also auch im Falle von getrennt lebenden Partnern. Für familienversicherte Partner gilt ebenso wie für Kinder, dass sie nicht regelmäßig die Gesamteinkommensgrenzen von 365 Euro bei Geringverdienern oder 400 Euro bei sog. Mini-Jobbern überschreiten dürfen. Kein Einkommen in diesem Sinne sind Elterngeld, BaföG und dergleichen.
Nicht nur eigene Kinder werden mitversichert, sondern auch Stiefkinder und Kinder des Ehe- bzw. Lebenspartners, hierzu muss dieser weder familienversichert noch in derselben gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, solange Versicherungspflicht gegeben ist und kein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als das des nicht-verwandten „Elternteils“. Adoptions- und Pflegekinder zählen ebenso zu Kindern wie Enkel.
Nicht erwerbstätige Kinder sind bis zum vollendeten 23. Lebensjahr mitversichert, ansonsten erlischt die Familienversicherung schon mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Längstens familienversichert sind Kinder bis zum 25. Geburtstag, wenn sie sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsausbildung o. Ä. befinden wie einem unentgeltlichen freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Kinder, welche sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können unterliegen keiner Altersgrenze.

Familienkrankenversicherung

Familienkrankenversicherung